Ausgabe

Dies ist eine dauerhafte Ausgabe. Sie enthält das Briefing genau so, wie es an diesem Tag veröffentlicht wurde, und ändert sich nicht.

Organisationen, die Hochrisiko-KI-Systeme in den Niederlanden einsetzen wollen, müssen sich bewerben

21. September 2026

Organisationen, die Hochrisiko-Systeme der künstlichen Intelligenz in den Niederlanden einsetzen wollen, müssen sich bis zum 21. September 2026 bei der Autoriteit Persoonsgegevens für deren FRIA Pilotprogramm bewerben. Diese Initiative bietet frühe Erfahrungen mit den Anforderungen an die Folgenabschätzung für Grundrechte des EU AI Act. Die Teilnahme ist entscheidend für Unternehmen, die zukünftige Compliance-Verpflichtungen verstehen und sich darauf vorbereiten möchten.

Das von der niederländischen Datenschutzbehörde ins Leben gerufene Pilotprogramm bietet sowohl öffentlichen als auch privaten Organisationen eine strukturierte Möglichkeit, sich mit der praktischen Anwendung von Folgenabschätzungen für Grundrechte (FRIAs) auseinanderzusetzen. Diese Bewertungen sind ein Eckpfeiler des EU AI Act und sollen Risiken für die Rechte von Einzelpersonen, die von Hochrisiko-Systemen der künstlichen Intelligenz ausgehen, identifizieren und mindern. Organisationen, die am Pilotprogramm teilnehmen, erhalten unschätzbare Einblicke in die Methodik und Dokumentation, die für FRIAs erforderlich sind, und können so ihre internen Prozesse vor der vollständigen Umsetzung des Gesetzes verfeinern.

Dieses proaktive Engagement ist besonders vorteilhaft für Verantwortliche, die Hochrisiko-KI entwickeln oder beschaffen, da es iteratives Lernen und die Anpassung ihrer Governance-Rahmenwerke ermöglicht. Der Nachweis der Teilnahme und die gewonnenen Erkenntnisse werden entscheidend sein, um die gebotene Sorgfalt und das Engagement für einen verantwortungsvollen Einsatz künstlicher Intelligenz zu demonstrieren. Die Autoriteit Persoonsgegevens erwartet von den Antragstellern, dass sie aktiv ein Hochrisiko-System der künstlichen Intelligenz entwickeln oder dessen Einsatz planen, um sicherzustellen, dass das Pilotprogramm reale Szenarien behandelt.

Der EU AI Act legt den 21. September 2026 als Zeitpunkt des Inkrafttretens fest, und die erforderliche Vorbereitung liegt bei Teams, die an anderen Arbeiten gemessen werden, weshalb dieses Datum eher verschoben wird, als dass die Verpflichtung falsch interpretiert wird.

EU AI Act

Wen das bindet
Öffentliche und private Organisationen in den Niederlanden, die Hochrisiko-KI-Systeme einsetzen wollen
Was sich geändert hat
Heute hat sich nichts geändert. Festgelegt ist das Datum: der 21. September 2026, bis zu dem Organisationen sich für die Teilnahme an einem Pilotprogramm bewerben können, um Erfahrungen mit den vom EU AI Act geforderten Folgenabschätzungen für Grundrechte (FRIAs) zu sammeln.
Was zu prüfen ist
Organisationen sollten die Einladung zum Pilotprogramm prüfen und sich bewerben, wenn sie frühzeitig Erfahrungen mit der FRIA-Berichterstattung sammeln möchten.
Was das nicht bedeutet
Dies ist ein Datum im Kalender, keine heute veröffentlichte neue Verpflichtung. Heute Morgen hat sich nichts in Kraft Getretenes geändert.

An Ihr Team weiterleiten

Organisationen in den Niederlanden, die Hochrisiko-Systeme der künstlichen Intelligenz einsetzen wollen, sollten eine Bewerbung für das FRIA Pilotprogramm der Autoriteit Persoonsgegevens bis zum 21. September 2026 in Betracht ziehen, um frühzeitig Erfahrungen mit der Einhaltung des EU AI Act zu sammeln.

Die Frage des Tages

Ein Verantwortlicher erlebt eine Datenschutzverletzung, die 25 Millionen Datensätze, einschließlich IBANs, betrifft. Die Verletzung ist auf unzureichende Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen. Der Verantwortliche benachrichtigt die Aufsichtsbehörde, verzögert jedoch die Benachrichtigung der betroffenen Personen um mehrere Wochen und beruft sich dabei auf interne Untersuchungen. Welche Artikel der DSGVO werden am wahrscheinlichsten verletzt?

  1. Artikel 6 (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) und Artikel 7 (Bedingungen für die Einwilligung)
  2. Artikel 32 (Sicherheit der Verarbeitung) und Artikel 34 (Benachrichtigung der betroffenen Person von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten)
  3. Artikel 15 (Auskunftsrecht der betroffenen Person) und Artikel 17 (Recht auf Löschung)
  4. Artikel 28 (Auftragsverarbeiter) und Artikel 30 (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten)

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