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Dies ist eine dauerhafte Ausgabe. Sie enthält das Briefing genau so, wie es an diesem Tag veröffentlicht wurde, und ändert sich nicht.

Dänische Datenschutzbehörde: Arbeitgeber durfte Auskunftsersuchen ablehnen

Die dänische Datenschutzbehörde (die norwegische Datenschutzbehörde) entschied am 9. Oktober 2026, dass ein Arbeitgeber das Auskunftsersuchen eines ehemaligen Mitarbeiters bezüglich der für dessen Entlassung verwendeten Unterlagen, einschließlich Messenger-Korrespondenz, ablehnen durfte. Dies wurde damit begründet, dass entscheidende private und öffentliche Interessen das Zugangsrecht des Mitarbeiters überwogen. Die norwegische Datenschutzbehörde kritisierte den Arbeitgeber jedoch dafür, dass er die Ablehnung unzureichend detailliert begründet hatte, da die Begründung zu allgemein war.

Die norwegische Datenschutzbehörde beurteilte, dass der Arbeitgeber das Auskunftsersuchen des ehemaligen Mitarbeiters bezüglich der für dessen Entlassung verwendeten Unterlagen, einschließlich Messenger-Korrespondenz, ablehnen durfte. Dies lag daran, dass die Unterlagen auch Gegenstand laufender privater Strafverfahren waren, die vom Mitarbeiter eingeleitet wurden. Die norwegische Datenschutzbehörde sah die Interessen der an diesen Klagen beteiligten Personen und die ordnungsgemäße Durchführung der Gerichtsverfahren als entscheidende private und öffentliche Interessen an. Dies erlaubte dem Arbeitgeber, das Auskunftsersuchen gemäß § 22 des dänischen Datenschutzgesetzes abzulehnen. Die norwegische Datenschutzbehörde kritisierte den Arbeitgeber jedoch dafür, dass er die Ablehnung unzureichend detailliert begründet hatte. Die Behörde befand die Erklärung des Arbeitgebers als zu allgemein, da sie die konkreten Umstände und berücksichtigten Interessen nicht ausreichend spezifizierte. Artikel 12 Absatz 4 der DSGVO schreibt vor, dass betroffene Personen die Gründe für eine Ablehnung erhalten müssen, und diese Begründung muss spezifisch genug sein, damit die betroffene Person die Grundlage der Ablehnung verstehen und beurteilen kann, ob sie die Angelegenheit weiterverfolgen möchte.

Die Entscheidung der norwegischen Datenschutzbehörde betrifft die Ablehnung eines Auskunftsersuchens durch einen Arbeitgeber.

Originaltitel: Arbejdsgiver kunne afslå anmodning om indsigt

Die Entscheidung der norwegischen Datenschutzbehörde

Wen das bindet
Verantwortliche in Dänemark sind an die DSGVO und das dänische Datenschutzgesetz gebunden.
Was sich geändert hat
Die norwegische Datenschutzbehörde stellte klar, dass entscheidende private oder öffentliche Interessen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens rechtfertigen können, die Begründung gegenüber der betroffenen Person jedoch spezifisch genug sein muss, um die Anforderungen von Artikel 12 Absatz 4 DSGVO zu erfüllen.
Was zu prüfen ist
Überprüfen Sie die Verfahren Ihrer Organisation zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen betroffener Personen, insbesondere den Detaillierungsgrad der Ablehnungsbegründungen, um die Einhaltung von Artikel 12 Absatz 4 DSGVO sicherzustellen.
Was das nicht bedeutet
Diese Entscheidung bedeutet nicht, dass Arbeitgeber Auskunftsersuchen von betroffenen Personen pauschal aufgrund vager Behauptungen privater oder öffentlicher Interessen ablehnen können, noch bestätigt sie die Methode des Arbeitgebers zur Beschaffung der Korrespondenz.

An Ihr Team weiterleiten

Die dänische Datenschutzbehörde entschied, dass ein Arbeitgeber ein Auskunftsersuchen aufgrund entscheidender privater und öffentlicher Interessen ablehnen durfte, kritisierte den Arbeitgeber jedoch dafür, dass er keine ausreichend spezifische Begründung gemäß Artikel 12 Absatz 4 DSGVO lieferte.

Die Frage des Tages

Ein ehemaliger Mitarbeiter stellte einen Antrag auf Zugang zu Daten, die für seine Entlassung verwendet wurden. Die dänische Datenschutzbehörde stellte fest, dass der Arbeitgeber den Antrag ablehnen durfte, da entscheidende private und öffentliche Interessen das Zugangsrecht des Mitarbeiters überwogen. Welche Anforderung muss der Arbeitgeber bei der Ablehnung eines solchen Antrags gemäß Artikel 12 Absatz 4 DSGVO erfüllen?

  1. Der Arbeitgeber muss eine ausreichend detaillierte Begründung für die Ablehnung liefern, damit die betroffene Person die Grundlage der Ablehnung verstehen kann.
  2. Der Arbeitgeber muss die betroffene Person lediglich darüber informieren, dass der Antrag aufgrund überwiegender Interessen abgelehnt wurde, ohne weitere Details.
  3. Der Arbeitgeber muss die betroffene Person nur dann über die Ablehnung informieren, wenn die Ablehnung nicht auf laufenden Gerichtsverfahren beruht.
  4. Der Arbeitgeber muss die betroffene Person über die Ablehnung informieren, ist aber nicht verpflichtet, eine Begründung zu geben, wenn private Interessen betroffen sind.

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